Verfahrenskosten verurteilt wird), Anspruch auf volle Entschädigung hat. e) In Berücksichtigung dieser Umstände und der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der amtliche Verteidiger des obsiegenden Beschuldigten im vorliegenden Fall Anspruch auf eine volle Entschädigun. … © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4