Abweisung Rechtsmittel) – nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen, so könnte der amtliche Verteidiger einzig im Falle eines Schuldspruchs bzw. der Abweisung eines Rechtsmittels die Differenz bei seinem Klienten nachfordern; im Falle eines Freispruches (bzw. einer Einstellung) wäre die Differenz für den amtlichen Verteidiger mangels gesetzlicher Grundlage für eine Rückerstattung durch den Klienten hingegen verloren. Auch diese Bestimmung beruht damit letztlich auf dem gesetzgeberischen Gedanken, dass der amtliche Verteidiger im Falle eines Obsiegens bzw. Freispruchs des Beschuldigten (bzw. im Fall, wenn dieser nicht zu den