Würde der amtlichen Verteidigung in jedem Fall – also bei Obsiegen (Freispruch/Einstellung etc.) und Unterliegen (Schuldspruch/ Abweisung Rechtsmittel) – nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen, so könnte der amtliche Verteidiger einzig im Falle eines Schuldspruchs bzw. der Abweisung eines Rechtsmittels die Differenz bei seinem Klienten nachfordern; im Falle eines Freispruches (bzw. einer Einstellung) wäre die Differenz für den amtlichen Verteidiger mangels gesetzlicher Grundlage für eine Rückerstattung durch den Klienten hingegen verloren.