zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Bestimmung findet aufgrund der Voraussetzung "wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird" nur Anwendung auf verurteilte Beschuldigte (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Würde der amtlichen Verteidigung in jedem Fall – also bei Obsiegen (Freispruch/Einstellung etc.) und Unterliegen (Schuldspruch/