d) Zum gleichen Resultat führt auch eine Heranziehung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet werden, der Verteidigung die Differenz © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte