In Art. 31 Abs. 3 AnwG wird eine unterschiedliche Behandlung des amtlich und privat verteidigten obsiegenden Beschuldigten nicht ausdrücklich geregelt. Der kantonalen Bestimmung lassen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Beschuldigten hinweisen würden. Dies hat zur Folge, dass die Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen sind. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche des amtlich und privat verteidigten obsiegenden Beschuldigten.