Der Staat erbringt durch die Zahlung einer Entschädigung an den Freigesprochenen bzw. dessen Verteidiger keine Sonderleistung erbringt – im Gegensatz zur Zahlung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des verurteilten Beschuldigten. Die Entschädigung durch den Staat beruht auf dem Freispruch, ohne Rücksicht darauf, ob der Freigesprochene privat oder amtlich verteidigt war. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Beschuldigten ist deshalb bei einer solchen Konstellation unabhängig davon festzusetzen, ob er privat oder amtlich verteidigt war (BGer 6B_63/2010 E. 2.4; BGE 121 I 113 E. 3.d).