Eine Bestimmung betreffend Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend auszulegen. Sie kann grundsätzlich nur für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Fall der Verurteilung seines Mandanten Anwendung finden, nicht aber auch bei Freispruch. Der Staat erbringt durch die Zahlung einer Entschädigung an den Freigesprochenen bzw. dessen Verteidiger keine Sonderleistung erbringt – im Gegensatz zur Zahlung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des verurteilten Beschuldigten.