429 Abs. 1 lit. a StPO spricht denn auch von einer "Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte", (BSK StPO - Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 6; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 429 N 2). Unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten besteht Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Schadens, so dass unbesehen um die Frage nach der privaten oder amtlichen Verteidigung eine volle Parteientschädigung geschuldet ist.