Völlig anders gestaltet sich die Rechtslage bei Freispruch der beschuldigten Person (bzw. bei Verfahrenseinstellung) oder bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren. Hier dient die Parteientschädigung dem Ausgleich des durch staatliches Handeln entstandenen Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn. Es handelt sich hier um eine Kausalhaftung des Staates für die durch ein Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Einbussen. Der Staat wird zur Entschädigung des Schadens verpflichtet, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Art. 429 Abs. 1 lit.