Der amtliche Verteidiger tritt mit seiner Ernennung nicht in ein privatrechtliches Auftragsverhältnis, sondern in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und übernimmt damit eine öffentliche Aufgabe. Insofern handelt es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine sich zwar zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende staatliche Verpflichtung, welche sowohl aus seiner Justizgewährleistungspflicht wie auch aus seiner Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann.