b) Bei den beiden Formen der staatlichen Entschädigungspflicht in einem Strafverfahren – Entschädigung zufolge amtlicher Verteidigung oder Entschädigung zufolge Obsiegens – handelt es sich um unterschiedliche Institute, die auf unterschiedlichen Überlegungen beruhen. Mit der amtlichen Verteidigung soll sichergestellt werden, dass der beschuldigten Person unbesehen um ihre finanziellen Möglichkeiten eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren möglich ist. Der amtliche Verteidiger tritt mit seiner Ernennung nicht in ein privatrechtliches Auftragsverhältnis, sondern in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und übernimmt damit eine öffentliche Aufgabe.