© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (Art. 23 Abs. 3 HonO). Das mittlere Honorar pro Stunde beträgt Fr. 250.– (Art. 24 HonO). Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden liegt im Rahmen der Pauschale, ist unbestritten und ausgewiesen (vgl. auch act. 2 S. 3). Umstritten ist einzig, ob ein voller Stundenansatz von Fr. 250.– oder ein nach Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierter Ansatz von Fr. 200.– Anwendung findet.