4.a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Die Pauschalen im Strafprozess werden in Art. 21 HonO festgelegt. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Im Übrigen steht es einem Verteidiger frei, im Strafprozess das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen (vgl. Art. 23 Abs. 2 HonO).