3. Der Beschwerdeführer rügt, dass er als amtlicher Verteidiger trotz einer Verfahrenseinstellung, welche einem Obsiegen gleichkomme, nicht voll entschädigt worden sei. Eine Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers finde nur Anwendung bei einer Verurteilung, nicht aber im Falle des freigesprochenen Beschuldigten. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Analogie zum Zivilprozessrecht und in der Verwaltungsrechtspflege. Er beantragt eine ungekürzte Entschädigung von Fr. 3'738.80 (act. 1).