{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-59_2011-06-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1792&type=1563347022&cHash=ea64b337c9f1071218cf8b5f4f6f1e16", "Checksum": "209854f50a22da5817bf560836cd3c39"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 HonO (sGS 963.75) i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Volle Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Falle des Obsiegens (Präsident der Anklagekammer, 17. Juni 2011, AK.2011.59)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:35:55", "Checksum": "6df2584e3e2f069e122c196938f3f6ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 HonO (sGS 963.75) i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Volle Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Falle des Obsiegens (Präsident der Anklagekammer, 17. Juni 2011, AK.2011.59).\n\nEine Bestimmung betreffend Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers ist\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend auszulegen. Sie kann\ngrundsätzlich nur für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Fall der\nVerurteilung seines Mandanten Anwendung finden, nicht aber auch bei Freispruch. Der\nStaat erbringt durch die Zahlung einer Entschädigung an den Freigesprochenen bzw.\ndessen Verteidiger keine Sonderleistung erbringt – im Gegensatz zur Zahlung einer\nEntschädigung an den amtlichen Verteidiger des verurteilten Beschuldigten. Die\nEntschädigung durch den Staat beruht auf dem Freispruch, ohne Rücksicht darauf, ob\nder Freigesprochene privat oder amtlich verteidigt war. Die Höhe des\nEntschädigungsanspruchs des obsiegenden Beschuldigten ist deshalb bei einer\nsolchen Konstellation unabhängig davon festzusetzen, ob er privat oder amtlich\nverteidigt war (BGer 6B_63/2010 E. 2.4; BGE 121 I 113 E. 3.d).\n\nIn Art. 31 Abs. 3 AnwG wird eine unterschiedliche Behandlung des amtlich und privat\nverteidigten obsiegenden Beschuldigten nicht ausdrücklich geregelt. Der kantonalen\nBestimmung lassen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine\nunterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat\nverteidigten obsiegenden Beschuldigten hinweisen würden. Dies hat zur Folge, dass\ndie Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen\nsind. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht führt zu einer ungerechtfertigten\nUngleichbehandlung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche des amtlich und privat\nverteidigten obsiegenden Beschuldigten.\n\nd) Zum gleichen Resultat führt auch eine Heranziehung von Art. 135 Abs. 4 lit. b\nStPO. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person, wenn sie zu den\nVerfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet werden, der Verteidigung die Differenz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Bestimmung findet aufgrund der\nVoraussetzung \"wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird\" nur Anwendung auf\nverurteilte Beschuldigte (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Würde der amtlichen Verteidigung\nin jedem Fall – also bei Obsiegen (Freispruch/Einstellung etc.) und Unterliegen\n(Schuldspruch/ Abweisung Rechtsmittel) – nur eine reduzierte Entschädigung\nzugesprochen, so könnte der amtliche Verteidiger einzig im Falle eines Schuldspruchs\nbzw. der Abweisung eines Rechtsmittels die Differenz bei seinem Klienten nachfordern;\nim Falle eines Freispruches (bzw. einer Einstellung) wäre die Differenz für den amtlichen\nVerteidiger mangels gesetzlicher Grundlage für eine Rückerstattung durch den Klienten\nhingegen verloren. Auch diese Bestimmung beruht damit letztlich auf dem\ngesetzgeberischen Gedanken, dass der amtliche Verteidiger im Falle eines Obsiegens\nbzw. Freispruchs des Beschuldigten (bzw. im Fall, wenn dieser nicht zu den\nVerfahrenskosten verurteilt wird), Anspruch auf volle Entschädigung hat.\n\ne) In Berücksichtigung dieser Umstände und der klaren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung hat der amtliche Verteidiger des obsiegenden Beschuldigten im\nvorliegenden Fall Anspruch auf eine volle Entschädigun. …\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}