{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-59_2011-06-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1792&type=1563347022&cHash=ea64b337c9f1071218cf8b5f4f6f1e16", "Checksum": "209854f50a22da5817bf560836cd3c39"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 HonO (sGS 963.75) i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Volle Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Falle des Obsiegens (Präsident der Anklagekammer, 17. Juni 2011, AK.2011.59)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:35:55", "Checksum": "6df2584e3e2f069e122c196938f3f6ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.06.2011 AK.2011.59\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 HonO (sGS 963.75) i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Volle Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Falle des Obsiegens (Präsident der Anklagekammer, 17. Juni 2011, AK.2011.59).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2011.59\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 17.06.2011\nEntscheiddatum: 17.06.2011\n\nEntscheid Anklagekammer, 17.06.2011\nArt. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 HonO (sGS 963.75) i.V.m. Art. 31 Abs. 3\nAnwG (sGS 963.70). Volle Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im\nFalle des Obsiegens (Präsident der Anklagekammer, 17. Juni 2011, AK.\n2011.59).\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt, dass er als amtlicher Verteidiger trotz einer\nVerfahrenseinstellung, welche einem Obsiegen gleichkomme, nicht voll entschädigt\nworden sei. Eine Reduktion des Honorars des amtlichen Verteidigers finde nur\nAnwendung bei einer Verurteilung, nicht aber im Falle des freigesprochenen\nBeschuldigten. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Analogie zum Zivilprozessrecht\nund in der Verwaltungsrechtspflege. Er beantragt eine ungekürzte Entschädigung von\nFr. 3'738.80 (act. 1).\n\nDie Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass der Grund für die pauschale Reduktion des\nHonorars des amtlichen Verteidigers darin bestehe, dass er kein Inkassorisiko trage.\nDies gelte unabhängig vom Verfahrensausgang (act. 5).\n\n4.a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als Pauschale\nbemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Die Pauschalen im Strafprozess werden in Art. 21\nHonO festgelegt. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das\nGrundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der\nBemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen\nder Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Im Übrigen steht es einem Verteidiger frei, im\nStrafprozess das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen (vgl. Art. 23 Abs. 2 HonO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (Art. 23 Abs. 3 HonO). Das mittlere Honorar\npro Stunde beträgt Fr. 250.– (Art. 24 HonO). Der vom amtlichen Verteidiger geltend\ngemachte Aufwand von 11 Stunden liegt im Rahmen der Pauschale, ist unbestritten\nund ausgewiesen (vgl. auch act. 2 S. 3). Umstritten ist einzig, ob ein voller\nStundenansatz von Fr. 250.– oder ein nach Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierter Ansatz von\nFr. 200.– Anwendung findet.\n\nb) Bei den beiden Formen der staatlichen Entschädigungspflicht in einem\nStrafverfahren – Entschädigung zufolge amtlicher Verteidigung oder Entschädigung\nzufolge Obsiegens – handelt es sich um unterschiedliche Institute, die auf\nunterschiedlichen Überlegungen beruhen. Mit der amtlichen Verteidigung soll\nsichergestellt werden, dass der beschuldigten Person unbesehen um ihre finanziellen\nMöglichkeiten eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren möglich ist. Der amtliche\nVerteidiger tritt mit seiner Ernennung nicht in ein privatrechtliches Auftragsverhältnis,\nsondern in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und übernimmt damit eine\nöffentliche Aufgabe. Insofern handelt es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine\nsich zwar zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende, letztlich aber im öffentlichen\nInteresse liegende staatliche Verpflichtung, welche sowohl aus seiner\nJustizgewährleistungspflicht wie auch aus seiner Fürsorgepflicht abgeleitet werden\nkann.\n\nVöllig anders gestaltet sich die Rechtslage bei Freispruch der beschuldigten Person\n(bzw. bei Verfahrenseinstellung) oder bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren. Hier dient\ndie Parteientschädigung dem Ausgleich des durch staatliches Handeln entstandenen\nSchadens im haftpflichtrechtlichen Sinn. Es handelt sich hier um eine Kausalhaftung\ndes Staates für die durch ein Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Einbussen. Der\nStaat wird zur Entschädigung des Schadens verpflichtet, der mit dem Strafverfahren in\neinem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Art. 429 Abs. 1 lit. a\nStPO spricht denn auch von einer \"Entschädigung ihrer Aufwendungen für die\nangemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte\", (BSK StPO - Wehrenberg/Bernhard,\nArt. 429 N 6; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 429 N 2). Unter\nhaftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten besteht Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Schadens, so dass unbesehen um die Frage nach der privaten oder amtlichen\nVerteidigung eine volle Parteientschädigung geschuldet ist.\n\nc) Nach Art. 31 Abs. 3 AnwG ist das Honorar des amtlichen Verteidigers um\neinen Fünftel herabzusetzen. Die Bestimmung differenziert nicht danach, ob es sich um\neine Entschädigung an den amtlich verteidigten Freigesprochenen oder an den\nVerurteilten handelt.\n\n"}