5. Gemäss dem Gesagten muss das Einreichen der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Januar 2011, womit die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug beantragt wird, als absolut unnötig bezeichnet werden. Dies wäre aufgrund der Gesetzgebung ohne Weiteres erkennbar gewesen. Insoweit in der Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich der Fristwahrung die zuletzt durchgeführten Einvernahme vom 9. und 10. Dezember 2010 als massgeblich angeführt werden, erfolgte dies in offensichtlicher Verkennung der Gesetzgebung. Insgesamt hat der Anwalt des Beschwerdeführers somit unnötige Kosten verursacht.