Die Anklagekammer ist aber nicht zuständig, über Gesuche um Entlassung aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug zu entscheiden. Zuständig hierzu ist die Staatsanwaltschaft (Art. 331 StP). Im vorliegenden Fall hätte erst gegen einen einen solchen Antrag ablehnenden Entscheid innert der gesetzlichen Frist die (ordentliche) Beschwerde gemäss Art. 230 StP bei der Anklagekammer eingereicht werden können (vgl. Art. 335 Abs. 1lit. b StP). Die Eintretensvoraussetzungen sind gestützt auf die bis Ende 2010 anwendbare kantonale Gesetzgebung (vgl. Art. 51 Abs. 1 StPO) klar nicht gegeben.