Die beiden Rechtsmittelfristen sind längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat vorgängig, das heisst vor dem Einreichen der Rechtsverweigerungsbeschwerde, kein Gesuch um Entlassung aus dem vorsorglichen Massnahmenentzug gestellt. Es liegt kein ein solches Entlassungsgesuch ablehnender Entscheid vor, welcher Beschwerdegegenstand in Bezug auf die beantragte Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug bilden könnte. Namentlich lässt sich dies auch nicht aus den (Konfrontations-)Einvernahmen 9. und 10. Dezember 2010 herleiten. Die Anklagekammer ist aber nicht zuständig, über Gesuche um Entlassung aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug zu entscheiden.