Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Januar 2011 wird die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug beantragt. Er hatte indes weder gegen die vorsorgliche Verfügung der Jugendanwaltschaft betreffend seine vorsorgliche Unterbringung vom 29. April 2010 noch gegen die Verlängerung der vorsorglichen Massnahme bis Rechtskraft des Urteils, längstens bis 30. April 2011, vom 19. Oktober 2010 Beschwerde innert 14 Tagen gemäss der auf den beiden Entscheiden enthaltenen Rechtsmittelbelehrung erhoben. Die beiden Rechtsmittelfristen sind längst abgelaufen.