die Einhaltung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 256 StP seien die zuletzt durchgeführten Einvernahmen vom 9. und 10. Dezember 2010 massgeblich. Diese Frist sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 90 lit. b Gerichtsgesetz (sGS 941.1) eingehalten. Da die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch mit der Rechtsverzögerung begründet sei, sei die "Rechtsmittelfrist ohnehin eingehalten, zumal der Angeschuldigte durch die Einweisung und Nichtentlassung aus dem Massnahmevollzug ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Entlassung aus dem Massnahmevollzug" habe (vgl. Art. 256 Abs. 1 Satz 2 StP).