4. Die hier zu beurteilende Rechtsmitteleingabe (Rechtsverweigerungsbeschwerde) wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1) sei für Rechtsmittel das bisherige Recht anwendbar, weshalb sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 254 ff. des kantonalen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 961.1) richte. In Bezug auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte