3. Wegen des Rückzuges des Rechtsmittels hättegrundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ungeachtet des Verfahrensausgangs können aber bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Kosten der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Obwohl der Parteivertreter nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 104 f. StPO ist, kann er gemäss neuer Lehre und Rechtsprechung kosten- und entschädigungspflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat.