{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-4_2011-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6034&type=1563347022&cHash=4deac799b68519e95fb0628fefb06cd6", "Checksum": "812bad3c4ed5ce4e1d9d22f896f08de1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 01.03.2011 AK.2011.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 01.03.2011 AK.2011.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 01.03.2011 AK.2011.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 417 StPO (SR 321.0). 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Ungeachtet des Verfahrensausgangs können aber bei\nSäumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Kosten der\nverfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).\nObwohl der Parteivertreter nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 104 f. StPO ist,\nkann er gemäss neuer Lehre und Rechtsprechung kosten- und entschädigungspflichtig\nwerden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht\nvermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Der Parteivertreter wird\ndann Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f. StPO (Viktor Lieber, in: Andreas\nDonatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 417). Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung für die (ganze oder teilweise)\nKostenauflage an andere Verfahrensbeteiligte ein prozessuales Verschulden bzw. dass\ndie Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder Verfahrensschrittes bei einem Minimum an\nSorgfalt sofort erkennbar war (BGE 129 IV 206 = Pra 92 [2003] Nr. 204 E.2).\n\n4. Die hier zu beurteilende Rechtsmitteleingabe\n(Rechtsverweigerungsbeschwerde) wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen wie folgt\nbegründet: Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung\nvom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1) sei für Rechtsmittel das bisherige Recht\nanwendbar, weshalb sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 254 ff. des\nkantonalen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 961.1) richte. In Bezug auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Einhaltung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 256 StP seien die zuletzt\ndurchgeführten Einvernahmen vom 9. und 10. Dezember 2010 massgeblich. Diese Frist\nsei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 90 lit. b Gerichtsgesetz (sGS\n941.1) eingehalten. Da die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch mit der\nRechtsverzögerung begründet sei, sei die \"Rechtsmittelfrist ohnehin eingehalten, zumal\nder Angeschuldigte durch die Einweisung und Nichtentlassung aus dem\nMassnahmevollzug ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nEntlassung aus dem Massnahmevollzug\" habe (vgl. Art. 256 Abs. 1 Satz 2 StP).\n\nMit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Januar 2011 wird die unverzügliche\nEntlassung des Beschwerdeführers aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug\nbeantragt. Er hatte indes weder gegen die vorsorgliche Verfügung der\nJugendanwaltschaft betreffend seine vorsorgliche Unterbringung vom 29. April 2010\nnoch gegen die Verlängerung der vorsorglichen Massnahme bis Rechtskraft des\nUrteils, längstens bis 30. April 2011, vom 19. Oktober 2010 Beschwerde innert 14\nTagen gemäss der auf den beiden Entscheiden enthaltenen Rechtsmittelbelehrung\nerhoben. Die beiden Rechtsmittelfristen sind längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer\nhat vorgängig, das heisst vor dem Einreichen der Rechtsverweigerungsbeschwerde,\nkein Gesuch um Entlassung aus dem vorsorglichen Massnahmenentzug gestellt. Es\nliegt kein ein solches Entlassungsgesuch ablehnender Entscheid vor, welcher\nBeschwerdegegenstand in Bezug auf die beantragte Entlassung aus dem vorzeitigen\nMassnahmenvollzug bilden könnte. Namentlich lässt sich dies auch nicht aus den\n(Konfrontations-)Einvernahmen 9. und 10. Dezember 2010 herleiten. Die\nAnklagekammer ist aber nicht zuständig, über Gesuche um Entlassung aus dem\nvorsorglichen Massnahmevollzug zu entscheiden. Zuständig hierzu ist die\nStaatsanwaltschaft (Art. 331 StP). Im vorliegenden Fall hätte erst gegen einen einen\nsolchen Antrag ablehnenden Entscheid innert der gesetzlichen Frist die (ordentliche)\nBeschwerde gemäss Art. 230 StP bei der Anklagekammer eingereicht werden können\n(vgl. Art. 335 Abs. 1lit. b StP). Die Eintretensvoraussetzungen sind gestützt auf die bis\nEnde 2010 anwendbare kantonale Gesetzgebung (vgl. Art. 51 Abs. 1 StPO) klar nicht\ngegeben.\n\nDas Gesagte hat zur Folge, dass auf die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers\nvom 4. Januar 2011 nicht hätte eingetreten werden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Gemäss dem Gesagten muss das Einreichen der\nRechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Januar 2011, womit die Entlassung des\nBeschwerdeführers aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug beantragt wird, als\nabsolut unnötig bezeichnet werden. Dies wäre aufgrund der Gesetzgebung ohne\nWeiteres erkennbar gewesen. Insoweit in der Rechtsverweigerungsbeschwerde\nhinsichtlich der Fristwahrung die zuletzt durchgeführten Einvernahme vom 9. und 10.\nDezember 2010 als massgeblich angeführt werden, erfolgte dies in offensichtlicher\nVerkennung der Gesetzgebung. Insgesamt hat der Anwalt des Beschwerdeführers\nsomit unnötige Kosten verursacht. Es sind ihm daher in Analogie zur Praxis des\nBundesgerichtes (vgl. BGE 2A.76/2001 E.3.b; 5P.83/2001 E.8; 2P.92/2002 E.3; Pra 92\n(2003) Nr. 204 E.2) die Kosten von Fr. 1'000.– aufzuerlegen.\n\n"}