4.5. Im Übrigen sind im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern benannten anwaltlichen Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte für einen allfälligen Rechtsmissbrauch bzw. eine Missbrauchsgefahr ersichtlich, was ein behördliches Einschreiten aus solchen Gründen als angezeigt erscheinen liesse. 4.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind. Die angefochtenen zwei Verfügungen der Vorinstanz betreffend amtliche Verteidigung vom 15. Februar 2011 und vom 1. März 2011 sind deshalb aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3