Ausgenommen davon wären amtliche Verteidigungen, wo nach Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen kann, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BSK StPO-Niklaus Ruckstuhl, Art. 127 N 11). Die Staatsanwaltschaft hat somit grundsätzlich keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf den gemeinsamen anwaltlichen Wahlverteidiger der beiden Beschwerdeführer. Sie kann nur – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. u.a. Art. 146 Abs. 4 StPO) – allenfalls sein Verhalten bei der Aufsichtsbehörde der Anwälte zur Anzeige bringen und es standesrechtlich beurteilen lassen.