Ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Diese kann dem Rechtsbeistand somit nicht "das Mandat entziehen", sondern sie kann nur auf die Gefahr der unzulässigen Doppelvertretung hinweisen und, wenn ihres Erachtens der Rechtsbeistand trotz Bestehens von widerstreitenden Interessen an den mehreren Mandaten festhält, bei der Aufsichtsbehörde über die Anwälte entsprechend Anzeige erstatten. Ausgenommen davon wären amtliche Verteidigungen, wo nach Art.