Bei einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO ist die Frage der Interessenkollision, wenn sich zwei oder mehr Beschuldigte durch den gleichen Anwalt verteidigen lassen, durch die Strafbehörden grundsätzlich nicht zu prüfen. Ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde.