4.4. Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und (anwaltlichen) Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). Die anwaltliche Verteidigung ist in den erwähnten Schranken allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte