Dies setzt voraus, dass die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Nur im Falle offenkundig bzw. erkennbar ungenügender Verteidigerleistung sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, einzuschreiten und das Erforderliche vorzukehren (vgl. (Viktor Lieber in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 14 f. zu Art. 134). Eine derartig ungenügende Verteidigerleistung wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.