Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet ein Einschreiten der Behörde nur, wenn sich ergibt, dass die von der beschuldigten Person bestellte oder von ihr beigezogene Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt.