Von diesem Recht auf Wahlverteidigung haben die beiden Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, indem am 15. Februar 2011 Rechtsanwalt Jakob Huber als ihr Verteidiger bezeichnet wurde. Damit entfällt das Erfordernis der amtliche Verteidigung gemäss Art.132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO. Mit der Ernennung eines privaten Wahlverteidigers liegt auch kein Fall des Wechsels der amtlichen Verteidigung (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO) vor. 4.3. Die Vorinstanz wendet ein, dass von einer Interessenkollision zwischen den Beschwerdeführern auszugehen sei, weshalb Rechtsanwalt X. nicht beide anwaltlich verteidigen könne.