Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) vor. Danach ist die beschuldigte Person in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe berechtigt, für die Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren auf ihre Kosten einen Verteidiger beizuziehen. Sie hat dabei – unter Vorbehalt von Art. 11 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes – eine gemäss dem eidgenössischen Anwaltsgesetz zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigte Person als ihren Rechtsbeistand zu bezeichnen (vgl. Art. 127 Abs 5 StPO). Von diesem Recht auf Wahlverteidigung haben die beiden Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, indem am 15. Februar 2011 Rechtsanwalt Jakob Huber als ihr Verteidiger bezeichnet wurde.