4.1. Artikel 132 StPO regelt die Voraussetzungen, unter denen einer beschuldigten Person eine vom Staat bestellte Verteidigung (amtliche Verteidigung) beigegeben werden kann. Dies ist unter anderem bei notwendiger Verteidigung der Fall, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Abs. 1 lit. a Ziff. 1). Art. 130 StPO legt fest, unter welchen Voraussetzungen die beschuldigte Person anwaltlich verbeiständet sein muss (notwendige Verteidigung). Dies gilt insbesondere in dem von der Vorinstanz genannten Fall, wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftritt (Art. 130 Abs. 1 lit. d StPO).