4. Die Beschwerdeführer fechten die von der Verfahrensleitung der Vorinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO verfügte amtliche Verteidigung an. Die Verfügung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer als beschuldigte Personen in ihren Strafverfahren notwendig verteidigt sein müssten, da die Staatsanwaltschaft persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftreten werde. Innert angesetzter Frist hätten die Beschwerdeführer keinen Verteidiger benannt.