{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-46-47_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1765&type=1563347022&cHash=7a48f1d9c4c7e55b6d1be43bb8f00b1e", "Checksum": "87881a3f16687b3195b333edb9c551f1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.46/47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2011 AK.2011.46/47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2011 AK.2011.46/47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2011 AK.2011.46/47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 129, Art. 130 und 132 StPO (SR 312.0). Die Wahlverteidigung geht einer vom Staat bestellten Verteidigung grundsätzlich vor (Anklagekammer, 29. März 2011, AK.2011.46/47)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:51:11", "Checksum": "cfa1f08f4ba53221ccff3aee9f4adb7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2011 AK.2011.46/47\nRegeste:\nArt. 129, Art. 130 und 132 StPO (SR 312.0). Die Wahlverteidigung geht einer vom Staat bestellten Verteidigung grundsätzlich vor (Anklagekammer, 29. März 2011, AK.2011.46/47).\n\nBei einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO ist die Frage der Interessenkollision,\nwenn sich zwei oder mehr Beschuldigte durch den gleichen Anwalt verteidigen lassen,\ndurch die Strafbehörden grundsätzlich nicht zu prüfen. Ob ein Fall einer Vertretung\nwiderstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand\nselbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Diese kann dem\nRechtsbeistand somit nicht \"das Mandat entziehen\", sondern sie kann nur auf die\nGefahr der unzulässigen Doppelvertretung hinweisen und, wenn ihres Erachtens der\nRechtsbeistand trotz Bestehens von widerstreitenden Interessen an den mehreren\nMandaten festhält, bei der Aufsichtsbehörde über die Anwälte entsprechend Anzeige\nerstatten. Ausgenommen davon wären amtliche Verteidigungen, wo nach Art. 134 Abs.\n2 StPO die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person\nübertragen kann, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BSK\nStPO-Niklaus Ruckstuhl, Art. 127 N 11). Die Staatsanwaltschaft hat somit grundsätzlich\nkeine direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf den gemeinsamen anwaltlichen\nWahlverteidiger der beiden Beschwerdeführer. Sie kann nur – von hier nicht in Betracht\nkommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. u.a. Art. 146 Abs. 4 StPO) – allenfalls sein\nVerhalten bei der Aufsichtsbehörde der Anwälte zur Anzeige bringen und es\nstandesrechtlich beurteilen lassen.\n\n4.5. Im Übrigen sind im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern\nbenannten anwaltlichen Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte für einen allfälligen\nRechtsmissbrauch bzw. eine Missbrauchsgefahr ersichtlich, was ein behördliches\nEinschreiten aus solchen Gründen als angezeigt erscheinen liesse.\n\n4.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer\namtlichen Verteidigung nicht gegeben sind. Die angefochtenen zwei Verfügungen der\nVorinstanz betreffend amtliche Verteidigung vom 15. Februar 2011 und vom 1. März\n2011 sind deshalb aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}