{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-46-47_2011-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1765&type=1563347022&cHash=7a48f1d9c4c7e55b6d1be43bb8f00b1e", "Checksum": "87881a3f16687b3195b333edb9c551f1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.46/47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2011 AK.2011.46/47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2011 AK.2011.46/47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2011 AK.2011.46/47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 129, Art. 130 und 132 StPO (SR 312.0). 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Die Beschwerdeführer fechten die von der Verfahrensleitung der Vorinstanz\ngestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO verfügte amtliche Verteidigung an. Die\nVerfügung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer als\nbeschuldigte Personen in ihren Strafverfahren notwendig verteidigt sein müssten, da\ndie Staatsanwaltschaft persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftreten werde.\nInnert angesetzter Frist hätten die Beschwerdeführer keinen Verteidiger benannt.\n\n4.1. Artikel 132 StPO regelt die Voraussetzungen, unter denen einer beschuldigten\nPerson eine vom Staat bestellte Verteidigung (amtliche Verteidigung) beigegeben\nwerden kann. Dies ist unter anderem bei notwendiger Verteidigung der Fall, wenn die\nbeschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung\nbestimmt (Abs. 1 lit. a Ziff. 1). Art. 130 StPO legt fest, unter welchen Voraussetzungen\ndie beschuldigte Person anwaltlich verbeiständet sein muss (notwendige Verteidigung).\nDies gilt insbesondere in dem von der Vorinstanz genannten Fall, wenn die\nStaatsanwaltschaft persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftritt (Art. 130 Abs. 1\nlit. d StPO).\n\n4.2. Den erwähnten Regeln über die amtliche bzw. notwendige Verteidigung geht\nindes der gemäss Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. b IPBPR\nverfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundsatz des Strafverfahrens der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWahlverteidigung (Art. 129 StPO) vor. Danach ist die beschuldigte Person in jedem\nStrafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe berechtigt, für die Wahrung ihrer\nInteressen im Strafverfahren auf ihre Kosten einen Verteidiger beizuziehen. Sie hat\ndabei – unter Vorbehalt von Art. 11 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes – eine\ngemäss dem eidgenössischen Anwaltsgesetz zur Vertretung von Parteien vor\nGerichtsbehörden berechtigte Person als ihren Rechtsbeistand zu bezeichnen (vgl. Art.\n127 Abs 5 StPO). Von diesem Recht auf Wahlverteidigung haben die beiden\nBeschwerdeführer Gebrauch gemacht, indem am 15. Februar 2011 Rechtsanwalt\nJakob Huber als ihr Verteidiger bezeichnet wurde. Damit entfällt das Erfordernis der\namtliche Verteidigung gemäss Art.132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO. Mit der Ernennung\neines privaten Wahlverteidigers liegt auch kein Fall des Wechsels der amtlichen\nVerteidigung (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO) vor.\n\n4.3. Die Vorinstanz wendet ein, dass von einer Interessenkollision zwischen den\nBeschwerdeführern auszugehen sei, weshalb Rechtsanwalt X. nicht beide anwaltlich\nverteidigen könne.\n\nVerantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf\nwirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche\nFürsorgepflicht gebietet ein Einschreiten der Behörde nur, wenn sich ergibt, dass die\nvon der beschuldigten Person bestellte oder von ihr beigezogene Verteidigung deren\nInteressen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt. Dies setzt voraus,\ndass die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise\nvernachlässigt. Nur im Falle offenkundig bzw. erkennbar ungenügender\nVerteidigerleistung sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, einzuschreiten und\ndas Erforderliche vorzukehren (vgl. (Viktor Lieber in: Donatsch Andreas/Hansjakob\nThomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 14 f.\nzu Art. 134). Eine derartig ungenügende Verteidigerleistung wird von der Vorinstanz\nnicht geltend gemacht. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n4.4. Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und (anwaltlichen)\nStandesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter\nwahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). Die anwaltliche Verteidigung ist in den erwähnten\nSchranken allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}