Es kann damit zum Ausdruck bringen, welche Elemente seiner Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft von Bedeutung sein können (Botschaft, BBl 2006, 1232). So ist etwa an Anweisungen zu denken, die der haftrichterlichen Wahrheitsfindung bzw. der Vermeidung von (haftrelevantem) drohendem Beweisverlust dienen oder die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung tragen (Markus Hug in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 11 zu Art. 226; siehe auch BSK StPO-Marc Forster, Art. 226 N 11 mit Verweis). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts sind denn auch nicht