Nach Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO kann zwar das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Allfällige Anweisungen haben sich aber ausschliesslich auf die haftrechtliche Entscheidfindung zu beschränken; für weitergehende Anweisungen ist das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig. Es kann damit zum Ausdruck bringen, welche Elemente seiner Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft von Bedeutung sein können (Botschaft, BBl 2006, 1232).