Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und der mutmasslich Geschädigten sei so rasch als möglich durchzuführen, nicht verfügt habe. Nachdem Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011 bildet, ist die Rüge ausschliesslich im Zusammenhang mit der Beurteilung des angefochtenen Entscheids betreffend Haftverlängerung zu prüfen