Nicht einzutreten ist auf die beiden Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 der Beschwerde, mit denen konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen innert bestimmter Fristen verlangt werden. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet allein der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Anträge zum Verfahren stellt, kann darauf bereits schon deshalb nicht eingetreten werden.