{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-36-2_2011-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1759&type=1563347022&cHash=852bfb6f6c96b6f9369dcd6aae2a6042", "Checksum": "ec1efd73d40d4689d6768bb65966bfcb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.36/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.03.2011 AK.2011.36/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.03.2011 AK.2011.36/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.03.2011 AK.2011.36/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 397 Abs. 2-4 StPO (SR 312.0). 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Weisungsbefugnis der Anklagekammer im\nBeschwerdeverfahren; hier in Bezug auf einen Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der\nUntersuchungshaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36).\n\nNicht einzutreten ist auf die beiden Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 der Beschwerde, mit\ndenen konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von\nVerfahrenshandlungen innert bestimmter Fristen verlangt werden. Anfechtungsobjekt\nder vorliegenden Beschwerde bildet allein der Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011. Soweit der Beschwerdeführer\ndarüber hinaus weitere Anträge zum Verfahren stellt, kann darauf bereits schon\ndeshalb nicht eingetreten werden.\n\nIm Übrigen sieht das Gesetz eine konkrete Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz\nabgesehen im Falle einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Art. 397\nAbs. 4 StPO) nur im Falle der Aufhebung einer Einstellungsverfügung vor (Art. 397 Abs.\n3 StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der\nGewaltentrennung resp. Unabhängigkeit der Strafbehörden als nicht unproblematisch\nbeurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Die\nStaatsanwaltschaft – und nicht die Beschwerdeinstanz – führt die Untersuchung (Art.\n308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre Aufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nabzuklären, die geeigneten Beweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel\nund Möglichkeiten (wie etwa die Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen,\ndas Vorgehen festzulegen und Aufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Nathan Landshut in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser\nErmessensspielraum zu.\n\nDie Beschwerdeinstanz ist denn auch nach der gesetzlichen Konzeption der StPO nicht\neine Art \"Ersatz-Untersuchungsbehörde\", welche gestaltend Einfluss auf die\nUntersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Sie ist dazu\nauch nicht in der Lage, weil ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur partielle\nVerfügungen oder Verfahrenshandlungen mit den für die Beurteilung erforderlichen\nAuszügen aus den Akten unterbreitet werden. Die Beschwerdeinstanz hat keine\numfassenden Kenntnisse über das gesamte Untersuchungsverfahren; sie kennt weder\nalle vorausgegangenen noch die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten weiteren\nVerfahrensschritte; und sie ist nicht involviert in die Fragen der Untersuchungstaktik.\n\nDie Beschwerdeinstanz ist aber auch nicht oberste Auslegungsbehörde, die bei\nMeinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien oder\nanderen Verfahrensbeteiligten über abstrakte Fragen der Rechtsanwendung\nentscheidet. Sie urteilt \"nur\" über die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von\nden Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die\nbereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die\nBeschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den\nangefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz\nzurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Für den Erlass von Weisungen im Hinblick auf die\nweitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der\nBeschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht\nvorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}