Ergreift die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel (bzw. erhebt Beschwerde), so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden. Dabei kommen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung. Werden aber Beschwerdeverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann dürfte eine (bereits bestehende) notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen umfassen (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 130 N 10, Art. 132 N 9 f.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2