In diesen Verfahren, die keine materielle Beurteilung des strafbaren Verhaltens zum Gegenstand haben, besteht keine Notwendigkeit eines "Verteidigungszwanges" im Sinne von Art. 130 StPO. Insofern kommen im Beschwerdeverfahren bei Rechtsmitteln gegen die Verfahrenshandlungen oder Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung in der Regeln nicht zum Tragen, es ist nur eine amtliche Verteidigung (im Sinne der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) möglich. Ergreift die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel (bzw. erhebt Beschwerde), so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden.