Beurteilung der gegenüber der beschuldigten Person erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens; die entsprechenden Verfahren führen denn auch nicht zu einem Schuldoder Freispruch. Bei den Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um das Hauptverfahren, sondern um sog. "Nebenverfahren". In diesen Verfahren, die keine materielle Beurteilung des strafbaren Verhaltens zum Gegenstand haben, besteht keine Notwendigkeit eines "Verteidigungszwanges" im Sinne von Art. 130 StPO.