Ist die Notwendigkeit der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr gegeben, besteht (nur noch) eine Wahlverteidigung. Diese kann unentgeltlich (und damit amtlich) sein, sofern die beschuldigte Person bedürftig und das Rechtsmittel nicht aussichtslos sind (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 130 N 1, N 5 f. [insb. FN 8], N 9 f.). Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz geht es nicht um die materielle © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte