Das Institut der "notwendigen Verteidigung" setzt – bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 130 StPO – zwingend die rechtliche Verbeiständung einer Person voraus, damit ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt und eine Person für ihr Verhalten strafrechtlich belangt werden kann. Die notwendige Verteidigung beginnt mit dem Vorverfahren und dauert so lange, wie ein Grund gemäss Art. 130 StPO besteht. Ist die Notwendigkeit der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr gegeben, besteht (nur noch) eine Wahlverteidigung.