4. Eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn im Falle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, da es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 StPO).