{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-255_2011-09-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1813&type=1563347022&cHash=fc8aefc4b99c4e62aa5dc4024df4d760", "Checksum": "68786e2a2ad071fc5b8ee9abdcad2fdc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.09.2011 AK.2011.255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.09.2011 AK.2011.255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.09.2011 AK.2011.255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer (Präsident der Anklagekammer, 30. September 2011, AK.2011.255)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:01", "Checksum": "58705f461a9146f419e68394a15acf4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.09.2011 AK.2011.255\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer (Präsident der Anklagekammer, 30. September 2011, AK.2011.255).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2011.255\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.09.2011\nEntscheiddatum: 30.09.2011\n\nEntscheid Anklagekammer, 30.09.2011\nArt. 130 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für eine notwendige\nVerteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer (Präsident\nder Anklagekammer, 30. September 2011, AK.2011.255).\n\n4. Eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn im Falle einer notwendigen\nVerteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung\nbestimmt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn die beschuldigte Person nicht\nüber die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen\ngeboten ist, da es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in\ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b,\nAbs. 2 StPO).\n\nDas Institut der \"notwendigen Verteidigung\" setzt – bei gegebenen Voraussetzungen\ngemäss Art. 130 StPO – zwingend die rechtliche Verbeiständung einer Person voraus,\ndamit ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt und eine Person für ihr Verhalten\nstrafrechtlich belangt werden kann. Die notwendige Verteidigung beginnt mit dem\nVorverfahren und dauert so lange, wie ein Grund gemäss Art. 130 StPO besteht. Ist die\nNotwendigkeit der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr gegeben, besteht\n(nur noch) eine Wahlverteidigung. Diese kann unentgeltlich (und damit amtlich) sein,\nsofern die beschuldigte Person bedürftig und das Rechtsmittel nicht aussichtslos sind\n(vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 130 N 1, N 5 f. [insb. FN 8], N 9 f.). Im\nBeschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz geht es nicht um die materielle\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeurteilung der gegenüber der beschuldigten Person erhobenen Vorwürfe strafbaren\nVerhaltens; die entsprechenden Verfahren führen denn auch nicht zu einem Schuldoder Freispruch. Bei den Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um das\nHauptverfahren, sondern um sog. \"Nebenverfahren\". In diesen Verfahren, die keine\nmaterielle Beurteilung des strafbaren Verhaltens zum Gegenstand haben, besteht keine\nNotwendigkeit eines \"Verteidigungszwanges\" im Sinne von Art. 130 StPO. Insofern\nkommen im Beschwerdeverfahren bei Rechtsmitteln gegen die Verfahrenshandlungen\noder Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die notwendige\nVerteidigung in der Regeln nicht zum Tragen, es ist nur eine amtliche Verteidigung (im\nSinne der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) möglich.\nErgreift die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel (bzw. erhebt\nBeschwerde), so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden. Dabei\nkommen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche\nVerteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des\nRechtsmittels) zur Anwendung. Werden aber Beschwerdeverfahren nicht vom\nBeschuldigten initiiert, dann dürfte eine (bereits bestehende) notwendige Verteidigung\nwohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen umfassen (vgl. BSK StPO -\nRuckstuhl, Art. 130 N 10, Art. 132 N 9 f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}